Wie funktioniert die Endpreisangabe bei Ferienwohnung?
Die Kosten für die Endreinigung folgerichtig berechnen
Die Endpreisangabe bei Ferienwohnungen
Als Vermieter müssen Sie in der Darstellung der Kosten alle anfallenden Nebenkosten in allen Einzelheiten ausführen, wozu schlussendlich die Endreinigung gehört. Diese Anweisung geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig hervor. Lesen Sie die Vorschriften für die Preisangabenverordnung in den Beschlüssen nach. Aus einem Urteil aus dem Jahr 2013 wurde es einem Vermieter untersagt, mit Preisen für seine Immobilie Werbung zu machen, wenn die Angaben für die Endreinigung fehlen.
Ferienwohnung ohne Endpreisangabe ist rechtswidrig – das Fallbeispiel
Ausgangspunkt war eine Werbung für Ferienwohnungen an der Ostseeküste Schleswig-Holsteins. Unter jeder einzelnen Wohnung befand sich eine Tabelle, in der der Vermieter alle Preise auflistete, die in der Woche zu zahlen waren. Darauf folgten die geläufigen Gliederungen nach Nebensaison und Hauptsaison sowie Sparwochen. Ganz unten am Ende der Werbung tauchten die zusätzlichen Kosten für die Endreinigung auf, wie in diesem Fall 75 € für Gäste mit Hund und Katze oder 55 € für Gäste ohne Katze. Die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e. V. wertete das als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das fällt wiederum in den Bereich der Wettbewerbsverletzung. Der Beklagte erhielt eine Mahnung, die er ablehnte, weil seine Ehefrau mit der Vermietung beauftragt wurde. Das Urteil blieb aber bestehen. Kein Vermieter darf die Preise angeben, ohne im unmittelbaren Zusammenhang auf die zusätzlichen Kosten hinzuweisen.
Das Oberlandesgericht war der Meinung, der Beklagte hätte gegen die Preisangaben-Verordnung verstoßen. Das ist es zweitrangig, ob der genannte im Impressum zugleich auch der Betreiber der Immobilie ist.
Was lernen wir daraus? Im Grunde genommen müssen Sie alle Preise einschließlich Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile im unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbung für eine Ferienwohnung angeben. So beinhaltet der genannte Endpreis alle Kosten, die auf einen Mieter zukommen. Im Grunde genommen soll diese Verordnung den Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb schützen und ihm die Möglichkeit geben, die Ferienwohnungen anhand ihrer tatsächlichen Aufwendungen vergleichen zu können.
Eine Ausnahme gibt es aber: In Anlehnung an die gesetzliche Regelung darf der Endpreis entfallen, wenn dieser in Abhängigkeit mit einer Zeitverfügbarkeit einzelner Komponenten der Kosten steht. Im vorliegenden Fall war das zum Beispiel das Mitbringen von Haustieren. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt.
Grundlegend sollten Sie als Vermieter die Endreinigung korrekt berechnen, vor allen Dingen wenn Sie einen externen Dienstleister beauftragen. Auch hier tappen viele in dieselben Fallen. Zugegeben sind die bundeseinheitlichen Gesetzgebungen komplex und halten viele Stolperfalle bereit. Bei der Printwerbung müssen Sie die Kosten in den Preisen mit einberechnen. Das geht auf die Grundlage der Preisangabenverordnung im Paragraf 1 zurück.
»(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.«
Korrekte Angabe der Zusatzleistungen und Wahlleistungen
Alle obligatorischen Kosten müssen Sie in den Endpreis einberechnen. Geben Sie andere Zusatzleistungen als Wahlleistungen an, gehören diese zu den obligatorischen Gebühren. Frei wählbare und optionale Leistungen müssen als solches deutlich deklariert werden. So soll der Verbraucher schon auf den ersten Blick erkennen, welche Angebote er frei wählen darf und welche Kosten auf jeden Fall zum Endpreis gehören.
Was uns dabei bleibt: In der Anzeige dürfen Sie nicht nur den normalen Mietpreis pro Woche angeben, sondern müssen alle Kosten aufführen, die der Verbraucher zu zahlen hat. Dazu gehören Pauschalen für die Endreinigung. Nicht wenige Vermieter haben Angst vor Abmahnungen, wenn Sie für Ihr Ferienobjekt werben. Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe von Reglementierungen, wenn es um die Inhalte und die Gestaltung der Anzeigen geht. In dem oben genannten Beispiel entschied das Oberlandesgericht Rostock, dass dieses Angebot in der Printwerbung rechtswidrig sei, wenn darin zum Beispiel nicht die Identität und die Anschrift des Unternehmers auftauchen. Ein einfacher Verweis auf die Webseite sollte nicht ausreichen. So gehören fehlende oder abweichende Kontaktangaben zu einem der häufigsten Fauxpas, den Sie sich sparen sollten, vor allen Dingen, wenn es um gedruckte Werbung geht.
Wie kalkulieren Sie die Kosten für die Endreinigung?
Bei weniger als fünf Personen ist es nicht möglich, variable Kosten für den Bereich der Endreinigung geltend zu machen. Gehen Sie kein Risiko ein, denn die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs überprüft die Werbeanzeigen und Printmedien. Der Verein führt immer wieder neue Klagen gegen Vermieter durch, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Gerade unerfahrenen Betreibern einer Ferienimmobilie fällt es schwer, die Übersicht zu behalten.
Schreiben Sie eine Ferienwohnung wie folgt aus: 450 € pro Woche inklusive Endreinigung. In diesem Fall hat der Mieter die Möglichkeit, genau diese Endreinigung selbst vorzunehmen und sich die Kosten zu sparen. Sie haben die Endreinigung aber in den Endpreis mit einbezogen. Eigentlich ist es nicht einmal notwendig, inklusive Endreinigung hinzuzufügen, da der potenzielle Mieter davon ausgehen kann, das sich um den Endpreis handelt.
450 €+ Endreinigung 50 €
Es ist dem Gast nicht möglich, aus diesem Preisangebot zu entnehmen, ob es sich um den Endpreis handelt oder er die Möglichkeit hat, die Endreinigung zu übernehmen. Dazu fehlen konkrete Informationen. Weisen Sie eindeutig auf die Wahlmöglichkeit, zum Beispiel durch 450 € pro Woche plus Endreinigung/optional. Mit dieser Aussage machen Sie deutlich, dass der Gast die Möglichkeit hat, die Endreinigung in Anspruch zu nehmen oder sich selbst um die Reinigung zu kümmern. In diesem Beispiel fehlt aber die Preisangabe. Das Inserat wäre also wieder abmahnwürdig.
Die beste Variante ist die Folgende: 450 € pro Woche plus Endreinigung, optional für 50 €
Hier machen Sie als Vermieter genau deutlich, dass der Gast die Endreinigung frei wählen kann und wie viel sie kostet. Sie verletzen weder das Wettbewerbsrecht, noch begehen Sie einen fahrlässigen und abmahnwürdigen Fehler. Der Gast kann ausrechnen, dass er 400 € für die Woche bezahlt, wenn er am Ende die Reinigung selbst vornimmt und 450 € im Endpreis zu Buche steht, wenn sie sich um die Endreinigung kümmern. An dieser Stelle dürfte einmal mehr deutlich werden, dass eine Printanzeige am besten nur mit Netz und mit doppeltem Boden erstellt wird, um keine kostenpflichtigen Fehler zu begehen.
Lassen Sie sich zum Thema der rechtssicheren Gestaltung von Werbeanzeigen frühzeitig beraten, um später keine teuren Fehler zu begehen. Sie sollten dabei überprüfen, ob die aktuellen und die geplanten Werbemaßnahmen rechtssicher sind und das Wettbewerbsrecht nicht verletzen. So umgehen Sie jedes Kostenrisiko und gehen auf Nummer sicher, dass Ihre Werbeanzeige alle notwendigen Punkte enthält. In den meisten Fällen machen die Vermieter die Fehler nicht bewusst, sondern unbewusst. Am Tatbestand und der Strafsache ändert dies leider nichts.