Sie erstellen gerade eine Webseite für Ihre Ferienwohnung? Wunderbar. Der erste Schritt ist gemacht, Ihr Ferienobjekt bekannter zu machen. Mit dem Erstellen einer Homepage kommen Pflichten und Aufgaben auf Sie zu, die Sie keinesfalls vernachlässigen sollten. Dazu gehört unter anderem die Impressumpflicht. Wie Sie eine Abmahnung vermeiden und mit Ihrer Webseite auf Nummer sicher gehen, erfahren Sie in unserem Artikel.
Impressumspflicht – Abmahnung vermeiden
Sobald Sie eine Anzeige in einer Zeitung veröffentlichen, sind gewisse Pflicht an diese Vorschrift gebunden. Wer diese vernachlässigt, geht ein hohes Risiko ein. Gesetzlich greift der Paragraph 5 Abs. 3 des UWG. Andernfalls begeben Sie sich auf unsicheren Boden und betreiben im Wettbewerbsrecht eine Irreführung. Diese geht einher mit einer Unterlassung der obligatorischen Daten zur Identität der Anbieter. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil bestätigt.
Was ist bei der Zeitungsanzeige zu beachten?
Zunächst einmal gehen wir davon aus, dass Sie selbst für Ihre Ferienimmobilie und nicht für Dritte werben. Sie sind dazu gezwungen, die Daten beziehungsweise die Kontaktdaten des Anbieters offenzulegen. Ein Interessent muss genau wissen, mit wem er es zu tun hat. Zur Offenlegung der Daten gehören der Name und die Anschrift. Gemeint ist nicht die Anschrift der Ferienimmobilie, sondern Ihr Firmensitz und Ihre persönliche Anschrift.
Zudem sollten Sie angeben, ob Sie als Einzelunternehmen, als Einzelperson oder als GbR oder als GmbH die Ferienwohnung vermarkten. Drucken Sie eine Rufnummer ab, unter der die Kunden Sie erreichen können. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich für alle gedruckten Werbemittel, auf denen Sie für Ihre Ferienwohnung werben. Überprüfen Sie in diesem Zusammenhang Ihr aktuelles Hausprospekt. Haben Sie Ihre Wohnadresse hinterlassen? Die Auskunft der Ferienwohnung allein ist nicht ausreichend. Sobald es um die Anmietung der Ferienwohnung geht, besteht Impressumpflicht. Anderenfalls riskieren Sie eine Abmahnung.
Was gehört in das Impressum auf der Internetseite?
Es dürfte nicht fremd sein, dass jede Internetseite über einen Impressumteil verfügen muss. Dieser greift die Impressum-Pflicht mit auf, in der mehrere Gesetze ineinander übergehen. An dieser Stelle wollen wir uns nicht mit unwesentlichen Details aufhalten. Für Ferienimmobilienbetreiber wichtig ist der Inhalt des Impressums. Neben dem Vor- und Zunamen führen Sie Ihre Anschrift, die Gesellschaftsform und die Telefonnummer mit auf.
Zudem gehört die Umsatzsteueridentifikationsnummer dazu. Wenn es für Sie noch keime Nummer gibt, lassen Sie diesen Bereich leer. Die meisten Ferienhaus-Besitzer sind keiner Aufsichtsbehörde unterlegen. Schließlich ist die Vermietung nicht genehmigungspflichtig. Freiwillig ist die Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Gemeindeverwaltung sowie der IHK. Auf jeden Fall sollten Sie eine E-Mail angeben, die funktioniert. Eine Platzhalter-E-Mail oder eine veraltete sowie defekte E-Mail ist tabu. Sie müssen gewährleisten, dass Sie innerhalb einer Stunde auf eine E-Mail antworten können. Als Platzhalter können Sie auch ein funktionierendes Kontaktformular angeben.
Stehen Sie vor dem Druck des Prospekts, sollten Sie das Impressum nicht zu klein darstellen. Zudem ist es nicht erlaubt, den Bereich hochkant zu drucken. Hier sollten wir unseren Menschenverstand und unser Bauchgefühl einsetzen. Versuchen Sie nicht die Impressum-Pflicht im Randbereich zu verschleiern, sondern geben Sie die normale Schriftgröße ein.
Im Internet heißt die Impressumpflicht Anbieterkennzeichnung und muss in zwei Klicks erreichbar sein. Das ist dann gegeben, wenn sie als Unterseite für eine „Über Uns Seite“ oder eine Kontaktseite angelegt ist. So müssen Sie das Impressum nicht direkt im Hauptmenü führen, erreichen es aber über die erste Hauptseite. Eine elegante und einfache Lösung ist das Unterbringen des Impressums im Header- oder Footerbereich. Zumeist können Sie für die Homepage eine Service-Menüleiste anlegen, die oben am Rand des Bildschirms oder am unteren Rand platziert wird. Diese Menüleiste kann jeder Nutzer sehen, ohne dass Sie das Design oder das allgemeine Bild der Webseite stört.
Wann ist kein Impressum notwendig?
In dieser Fall ist so gut wie ausgeschlossen. Sobald Sie eine Webseite für Ihre Ferienwohnung haben oder für die Vermarktung der Ferienimmobilie, benötigen Sie ein Impressum. Nur wenn Sie einen Domain haben, auf der Sie keine Informationen anbieten, müssen Sie kein Impressum einfügen.
Geben Sie zum Beispiel in der Zeitung Ihre Webseite an und verweisen darauf, müssen Sie kein Impressum angeben. Sobald ein Zusatz-Hinweis, ein Sommerangebot oder ein Last Minute Schnäppchen hinzukommt, ist es keine reine Domain mehr und Sie müssen Ihre Kontaktdaten ausweisen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist zu sagen, dass Sie auf jeder Webseite für die Vermarktung einer Ferienwohnung ein Impressum brauchen. Das gilt für die Werbung und Inserate in Broschüren und Zeitungen. Die wichtigsten Angaben sind der vollständige Name, die Unternehmensform, die Adresse, eine funktionierende E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.
Jedem Kunde sollte es möglich sein, auf den ersten Blick zu sehen, wer hinter der Vermietung der Immobilie steckt. Die Adresse der Ferienwohnung ist dafür nicht ausreichend. Gehen Sie auf Nummer sicher und vervollständigen Sie die den Impressum-Bereich auf Ihrer Homepage. Andernfalls können teure Abmahnungen die Folge sein.