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Stornierung der Ferienwohnung wegen Coronavirus

Stornierung wegen Coronavirus

Wie Sie mit einer Stornierung Ihrer Ferienwohnung umgehen

Unsere Empfehlung bei Stornierung der Fewo

Das Coronavirus Covid-19 löste vor knapp einem Jahr eine nie dagewesen Situation in Deutschland aus, die Auswirkungen auf fast alle Branchen hat. Öffentliche Einrichtungen und Bildungsinstitute sind geschlossen. Der DAX stürzt ab und der Tourismus bekommt die Folgen des Virus erheblich zu spüren. In vielen Regionen Europas, wie zum Beispiel in Italien, kam es über den Sommer hinweg zu explosionsartigen Stornierungen der Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Die Besitzer und Vermieter von Ferienwohnungen hierzulande müssen mit der Stornierungswelle zurechtkommen. Wie Sie eine Stornierung wegen dem Coronavirus am besten behandeln, wollen wir in diesem Beitrag übersichtlich zusammenstellen.

Stornierungswelle für Ferienwohnungen und Ferienhäuser

Schon seit Monaten müssen sich die Vermieter der Ferienwohnungen auf eine andersartige Situation einstellen. In Zukunft werden noch viele Regionen von den Auswirkungen des Virus und der Pandemie betroffen sein. Wir kommen nicht mehr drumherum, sich mit den wesentlichen Themen der Stornierung noch einmal auseinander zu setzen.

Ausgehend von den Forderungen des deutschen Tourismusverbands gelten individuelle Länderverordnungen für die touristische Vermietung. Darüber hinaus hat der Tourismusverband eine Orientierungshilfe mit allen notwendigen Schutz und Hygienekonzepten herausgebracht, die Sie selbst als Orientierung nutzen können. Auch hier wurde die Frage gestellt, ob Gäste die Möglichkeit haben, kostenfrei zu stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt ist oder eine touristische Vermietung verboten ist. In diesem Fall kommt es zu einer rechtlichen Unmöglichkeit. Der Vermieter darf die Unterkunft zu dem eigentlichen Zweck, der im Vertrag vereinbart wurde, nicht mehr vermieten.

Da Sie als Vermieter die geschuldete Leistung der touristischen Beherbergung nicht mehr erbringen können, sind sie dazu verpflichtet, den Preis komplett zurück zu überweisen, den der Gast Ihnen bar bis zum jetzigen Zeitpunkt gezahlt hat. Im Gegenzug ist der Gastgeber nicht verpflichtet, einen Schaden wie zum Beispiel für vorzeitig geleistete Rückreisekosten oder Ausgaben in Verbindung mit einer vergeblichen Anreise aufzukommen. Sie trifft schließlich kein Verschulden. Werfen Sie bei dieser Gelegenheit unbedingt einen Blick auf die Länderliste, denn die Vorschriften können zum Teil erheblich voneinander abweichen. So traf zum Beispiel auf das Bundesland Sachsen-Anhalt ein flächendeckendes Bewerbungsverbot über den gesamten Sommer 2020 für Menschen aus Risikogebieten.

Wenn die Übernachtung der Gäste in einen Verbotszeitraum hineinfällt, gibt es hier keine Ausnahme Regelungen, die zum Beispiel bereits angereisten Gäste schützt. In diesem Fall müssen die Urlauber zum nächstmöglichen Termin abreisen. Wenn in einem Bundesland dieses Verbot nicht gilt, können die Urlauber weiter übernachten. Sie haben die Chance, als Gastgeber mit den Gästen zum Beispiel eine Umbuchung, eine Ausschreibung eines Gutscheins vorzunehmen anstelle die Kosten vollständig wieder zu ersetzen. Entschädigungsansprüche können Sie nur dann geltend machen, wenn ein berufliches Tätigkeitsverbot vorliegt oder vonseiten des Landes eine Quarantäne angeordnet wurde.

Das Reisevertragsrecht und Mietrecht

Es gibt zwei Rechtsgrundlagen, die für eine Stornierung greifen: Das Mietrecht und das Reisevertragsrecht. Um das Reisevertragsrecht anwenden zu können, müssen Reiseleistungen erbracht oder vermittelt werden. Von daher gilt für die Anbieter von Pauschalreisen dieses Reisevertragsrechts. In diesem Fall hat der Mieter ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn es zur außerordentlichen Umständen kommt, die ihn vom Antritt der Reise abhalten. Im Gegenzug ist der Veranstalter dazu berechtigt, in diesem Fall die Reise zu kündigen. Alle finanziellen Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt getätigt wurden, müssen rückerstattet werden.

Das sind die betroffenen Gebiete

Im Sommer und im Frühjahr lagen zum Beispiel die außerordentlichen Umstände in Norditalien vor. Hier breitet sich das Coronavirus innerhalb kürzester Zeit massiv aus, sodass vereinzelte Städte abgeriegelt worden. Dieser Zustand weitete sich im Sommer auf weitere Risikogebiete, Regionen und europäische Länder aus. Es gibt von der John Hopkins Universität eine Liste mit allen betroffenen Gebieten. In dieser Liste finden Sie schnell heraus, ob auch Ihre Region besonders betroffen ist und Ihr Gebiet dazuzählt. Wer nicht nur auf den inländischen Tourismus, sondern auch auf den ausländischen Tourismus baut, sollte selbst kontrollieren, wie der Fall in Deutschland ist. In der jüngsten Gegenwart zählt für einige Länder, wie zum Beispiel für Skandinavien, Deutschland zu einem Risikogebiet. Sie können also nicht davon ausgehen, dass Sie Reisende aus dem Ausland in Ihrer Ferienwohnung oder in Ihrem Ferienhaus begrüßen dürfen.

Was besagt das Mietrecht für Ferienwohnungen?

Private Vermietungen direkt durch den Eigentümer fallen in den Bereich des Mietrechts. Das ist bei den meisten Ferienwohnungen und Ferienimmobilien so, wenn Sie als Besitzer beziehungsweise Vermieter Ihre Objekte an Reisende oder Urlauber vermieten. In diesem Fall verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung eines bestimmten Mietpreises. Diese Zahlung ist unabhängig davon, wann oder warum er seine Buchung bei einer Ferienimmobilie storniert. Ausgehend von dem gültigen Mietrecht gibt es Stornogebühren, die auch bis zu 90 % des Mietpreises reichen. Die restlichen 10 % entfallen auf die Ersparnisse der Nebenkosten, wie durch die Heizung oder Strom, wenn es nicht zur Vermietung kommen. Herrschen keine anderen Regulierungen, bleibt auch in der Coronazeit das Mietrecht bestehen. So schafft es eine Pandemie nicht, die Gesetzlichkeiten aus allen Angeln zu heben. Jedoch sollte immer im Einzelfall entschieden werden. Herrscht zum Beispiel ein Reiseverbot beziehungsweise ein Übernachtungsverbot für Hotels und Pensionen in einer Region, dann müsste es auch den Gästen erlaubt sein kostenfrei zu stornieren. Sie tun sich hier keinen Gefallen, wenn Sie sich gegen diese Regelung stellen. Im schlimmsten Fall droht ein saftiges Bußgeld, noch dazu bringen Sie sich und Ihre Gäste in Gefahr. Wer sich mit der Erstattung der Mietpreise uneinsichtig zeigt, handelt sich weitere Gefahren durch die Gäste, eine Welle an negativen Bewertungen und weitreichende Konsequenzen für die Zukunft ein.

Überbrückungshilfe und Soforthilfe für Ferienhausbesitzer?

Sie sollten auf jeden Fall im Individualfall handeln und gemeinsam mit dem Gast besprechen, wie Sie sich am besten einigen können. Wenn es einem Urlauber nicht möglich ist, durch ein Verbot, in Ihre Region zu reisen, dürfen Sie auch nicht den vollen Reisepreis erheben. In diesem Fall haben Sie aber das Recht, Ihren Ausfall zumindestens einen Anteil durch ihre Umsatzeinbußen, zum Beispiel durch Förderungen und Zahlung der anfallenden Fixkosten wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe 1 , 2 und 3 zurückzuholen. Sie finden auf der Seite des Bundesministeriums Für Wirtschaft und Energie. Auf dieser Webseite finden Sie alle Antragsfristen und welche der Förderungen für Sie als Besitzer einer Ferienimmobilie infrage kommt. 

Zumeist sind hier Reglementierungen gemacht, die zum Beispiel auf eine direkte oder indirekte Betroffenheit von der Pandemie abzielen. Außerdem wird verlangt, dass Sie soloselbstständig oder Unternehmer sind. Wenn Sie die Ferienwohnung nur im Nebengewerbe betreiben und eigentlich festangestellter Arbeitnehmer sind, sieht es mit Soforthilfe und Überbrückungshilfe eher schlecht aus. Ausnahmen ergeben sich im Bedarfsfall in den Überbrückungshilfen für den Monat November und Dezember. Es lohnt sich, zum Telefon zu greifen, einen Blick auf die FAQs zu werfen und an der Hotline mit einem der Mitarbeiter über die Zuständigkeit über die Förderpakete zu sprechen.

Fazit

Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Gäste in stark betroffenen Gebieten durch das Coronavirus die Ferienwohnung oder das Ferienhaus stornieren wollen. Sie sollten auf jeden Fall im eigenen Ermessen entscheiden und gemeinsam mit den Gästen eine Lösung finden. Gehen wir von der geltenden Rechtssprechung aus, müssen Sie nach dem Mietrecht keine Nachlässe oder Rückerstattungsansprüche befürchten. Es ist aber nicht möglich, in einem Gebiet Stornokosten von den Mietern zu verlangen, wenn ein Reiseverbot oder eine Eindämmung besteht. In diesem Fall haben die Vermieter als Unternehmer und Soloselbstständige häufig die Möglichkeit, sich einen Teil des Verdienstausfalsl bis zu einem gewissen Prozentsatz zurück zu holen.